Aller Anfang ist schwer.
Das nachfolgende Lexikon soll das in unserem Verein vorhandene Fachwissen sammeln. Fortsetzung, hoffentlich auch von anderen Mitgliedern folgt demnächst (das Alphabet ist noch lang).

Buchstabe:

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 

Abgase:

Seit 1.1.89 wird für die Erteilung einer Betriebserlaubnis der Nachweis über Einhaltung von Abgasgrenzwerten erforderlich. Veränderungen an Kraftstoffaufbereitung (Luftfilter etc.) und Auspuffanlage bei Wiederzulassungen können zu Problemen führen.


Auspuffanlagen:

Geräuschentwicklung:

Konfusion kann entstehen durch die verschiedenen, im Laufe der Jahre zur Anwendung gekommenen Messmethoden und die damit verbundenen Messwerte.

Grundsätzlich gleich geblieben ist jedoch der Grundsatz, daß der einzuhaltende Wert das "Fahrgeräusch" ist, der am einfachsten zu messende, aber nicht vorgeschriebene Wert das "Standgeräusch" ist. Dieser ist jedoch nur ein Referenzwert und wird in der Praxis mit sehr hohen Toleranzen gemessen. (D.h. wer bei einer eventuellen Prüfung zu laut ist, ist dies mit absoluter Sicherheit).

Erläuterungen zu den verwendeten Einheiten:
Phon dB (A), dB(A)N, dB(A)P, dB(A)E:
Phon bezeichnet den alten Messwert, heutzutage durch dB (A) ersetzt. Werte können in der Praxis gleichgesetzt werden, jedoch ist die Messmethode jeweils unterschiedlich:
Die wichtigste Unterscheidung besteht zwischen Phon, dB(A), dB(A)N und den neueren Messmethoden dB(A)P und dB(A)E.
Während erstere aus 7m Abstand ermittelt wurden, werden letztere aus 0,5 m Abstand ("Nahfeldmethode") ermittelt.

Dies bedeutet in der Praxis, das z.B. 80dB(A)N deutlich lauter ist als 85dB(A)P. Daher ist bei den Werten entsprechend zu unterscheiden. Wichtigstes Datum in dieser Hinsicht dürfte für Motorradfahrer (d.h. in unserem Fall über 500 ccm) der 1.12.84 (Zulassungsdatum) sein.

Der Grenzwert für Standgeräusch (was nicht Lehrlauf bedeutet, sondern im Gegensatz zum "Fahrgeräusch" steht) stieg von 84 dB(A)N auf 86 dB(A)P, fiel damit de facto jedoch um ca. 15-19 dB, d.h. deutlich leisere Fahrzeuge wurden gesetzlich gefördert.

-Kennzeichnungspflicht:

Serienauspuffanlagen müssen, je nach Ort der Herstellung des Motorrades, seit dem 1.4.94, bzw. seit dem 1.4.97 ein EG Prüfzeichen (großes "E" + Prüfnummer) besitzen.

Austauschauspuffanlagen mit EG-Prüfzeichen sind nicht eintragungspflichtig, eine schriftliche Betriebserlaubnis muß nicht mitgeführt werden. Austauschauspuffanlagen mit Gutachten ohne EG-Prüfzeichen müssen in der Regel eingetragen werden, bzw. wird der Anbau auf einem mitzuführendem Gutachten bescheinigt oder aber die "Allgemeine Betriebserlaubnis" (ABE) ist ständig mitzuführen.


Buchstabe B

 

Beleuchtung:

Grundsatz:

Alle Beleuchtungsanrichtungen an allen Fahrzeugen sind bauartgenehmigungspflichtig und müssen diese Bauartgenehmigung anhand eines Prüfzeichens nachweisen.
Gültiges Prüfzeichen ist die nationale deutsche Wellenlinie "~~"(+ Genehmigungsnummer) oder aber das europäische Prüfzeichen "(E)" (+ Genehmigungsnummer). Andere Prüfzeichen, insbesondere das "ECE" Prüfzeichen kann ebenfalls gültig sein, wenn die ursprüngliche Betriebserlaubnis für das Fz. im Ausland erteilt wurde.
Vorgeschrieben bzw. möglich sind folgende Beleuchtungseinrichtungen:

Vorne:

Vorgeschrieben:
- 1 kombinierter Scheinwerfer Fernlicht/Abblendlicht,
- Begrenzungslicht (Standlicht - nur bei EG-Zulassung). Höhe 500-1200 mm.
- Fahrtrichtungsanzeiger: 240mm bis 1000mm auseinander (Ochsenaugen!), Höhe 350-1500mm.
Vorne möglich:
-1 zusätzlicher Nebelscheinwerfer. Nicht höher als Fern/Abblendlicht.

- Standlicht. (Wenn nicht wg EG schon vorhanden).
-1 zusätzlicher Fernscheinwerfer (nur StVZO).
-2 Fern/Abblendlicht- bzw. Nebelscheinwerfer symmetrisch zur Fz.- Mittelachse ineinandergebaut (nur EG). Neuerdings sind bei 4 - rädrigen KFZ sogenannte "Tagfahrleuchten" zulässig. Diese machen bei Motorädern wg. des ständig zu benutzenden Abblendlichtes keinen Sinn. (Noch) nicht zulässig.

Hinten:

Vorgeschrieben:
-Schlussleuchte: Höhe 250-1500mm
-2 Blinker: 350-1500 mm Höhe, min. 180 mm auseinander.
-1 Bremsleuchte. 250-1500 mm.
-1 Kennzeichenleuchte.

Zulässig:
-2 Schlussleuchten, symmetrisch nebeneinander.
-2 Bremsleuchten, symmetrisch nebeneinander.
-2 Nebelschlussleuchten, symmetrisch.

Seitlich möglich:
-Seitl. Reflektoren, je 1 oder 2, nach StVZO reflektierende Streifen auf den Reifen.


Buchstabe M

Motor

Man achte bitte nicht so sehr auf die Bewegung der Ventilfedern, die sitzen nämlich unten fest auf! -Außerdem: Pro Ventil nur ein Nocken (sitzen räumlich hintereinander).

 

 

(Wenn's nervt: Abschalten der Bewegung durch Rechtsklick auf die Grafik, den Haken bei "Abspielen" entfernen.)

 

Erklärungen

A: Kipphebel mit
Einlassventil.
B: Ventildeckel.
C: Einlasskanal.
D: Zylinderkopf.
E: Kühlwasser.
F: Kurbelgehäuse.
G: Ölwanne.
H: Öl.
I: Nockenwelle.
J: Kipphebel und Auslassventil.
K: Zündkerze.
L: Auslasskanal.
M: Brennraum/Zylinder.
N: Kolben.
O: Pleuelstange.
P: Kurbelwelle.


1= Einlasstakt;
2= Verdichtung;
3= Arbeitstakt;
4= Auslasstakt.

Kerbe= Zeitpunkt des Zündfunkens;
Punkt= Oberer "Totpunkt".


Der Zweitakter (Beta-Version. Ergänzungen folgen.)

 

 

 

Buchstabe R

Reifen

Grundsatz: Nur der in den Papieren eingetragene Reifen ist zulässig, und zwar genau so, wie er dort beschrieben ist. Ansonsten geht nichts ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung (Reifen- oder Fahrzeughersteller). Glück hat, wer noch keine Reifenfabrikatsbindung eingetragen hat.

Kennzeichnung (nach ECE):
120/90 R 18 71V heißt:

120/90: Der Reifen ist 120mm breit, die Flankenhöhe beträgt 90% von 120mm.
R:
bedeutet Radial-Gürtelreifen (ein "-" hieße Diagonalreifen, ein "B" heißt "Biasbelted", also Diagonalgürtelreifen). Während beim Auto eine "Mischbereifung", d.h. Gürtelreifen und Diagonalreifen, auch achsweise, nicht erlaubt ist, ist diese Vorschrift beim Krad aufgeweicht, zumindest Diagonal und Biasbelted gemeinsam ist erlaubt (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
18:
Der Reifendurchmesser (innen = Felgendurchmesser) beträgt 18 Zoll.
71 V:
Die Tragfähigkeit beträgt 71 (=345kg lt. Tabelle), die Höchstgeschwindigkeit ist 240km/h (V). Vorsicht, aus Zeiten, in denen man sich eine höhere Geschwindigkeit nicht vorstellen konnte, war die Höchstgeschwindigkeit 190km/h und wurde mit dem Kennbuchstaben U versehen. Alles andere wurde für die unerreichbare Geschwindigkeit von 210 km/h ausgelegt und mit dem Kennbuchstaben H (für "HYPER"- ich schwöre, so war es) versehen. Auch die Tragfähigkeit der Reifen wurde so bis Vmax = 210 km/h genormt. Doch HYPER war ganz schnell langsam, und so wurde für VERDAMMT schnelle Fahrzeuge einfach die Tragfähigkeit gesenkt und der Reifen nannte sich dann "VR" = "über 210 km/h. Doch trotz Gesetzgeber wurden die Karren immer schneller (außer Harley und Zündapp), und mit gleicher Logik folgte der "ZR"- Reifen, (über 240km/h). "VR" und "ZR" haben unterschiedliche Tabellen bzgl. ihrer Traglastverringerung bei Überschreitung von 210km/h (bis auf 70%!).

Heute üblich sind Geschwindigkeitskennungen wie folgt:
V: bis 240 km/h und
W: bis 270 km/h;
Y: bis 300 km/h.
Kurios ist, das die Tragfähigkeiten z.B. auch beim W Reifen (aber auch beim V Reifen) gesenkt werden muß (denn es wird immer noch so getan, als wäre es ein "ZR" bzw. "VR"-Reifen). Ein 150/60 ZR 17 66 W ist daher ein Reifen, der zwar bis 270 geht, aber bei Geschwindigkeiten über 240 km/h eine Traglastverringerung entsprechend der Norm für "ZR" Reifen hat (und zwar auf 75%).

Alte Bezeichnungen:
Die alten Größen hatten (scheinbar,-'bin mir nicht ganz sicher) das Breiten- / Höhenverhältnis 90%, jedenfalls ist "4.25-18" (Zoll) dasselbe wie 120/90-18. Die Höchstgeschwindigkeit ist 150 km/h, wenn sonst nichts draufsteht (z.B. 4.25 S 18 --> 180km/h). Wenn die Größenbezeichnung mit Bruchstrich angegeben ist (2 3/4 - 17) --> Vmax = 100 km/h.

Luftdruck: I.d.R. um 2,9 bar bei Geschwindigkeiten zwischen 210 und 240 km/h. Wird dies durch Fz-Herstellerangabe unterschritten, soll damit ein besseres Fahrverhaltens erkauft werden, aber natürlich sinkt dadurch die Tragfähigkeit. Im Zweifel immer den höheren Luftdruck oder die Angaben des Reifenherstellers einhalten.

Herstellungsdatum: An der 3 oder (heute) 4-stelligen Nummer zu erkennen (DOT-Nr). 438 heißt 43.Woche 1998. Kennzeichnung heute: 4301 (43.Wo.2001)

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