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Auspuffanlagen:
Geräuschentwicklung:
Konfusion kann entstehen durch die verschiedenen, im Laufe der Jahre zur
Anwendung gekommenen Messmethoden und die damit verbundenen Messwerte.
Grundsätzlich gleich geblieben ist jedoch der Grundsatz, daß
der einzuhaltende Wert das "Fahrgeräusch" ist, der am einfachsten
zu messende, aber nicht vorgeschriebene Wert das "Standgeräusch"
ist. Dieser ist jedoch nur ein Referenzwert und wird in der Praxis mit sehr
hohen Toleranzen gemessen. (D.h. wer bei einer eventuellen Prüfung zu
laut ist, ist dies mit absoluter Sicherheit).
Erläuterungen zu den verwendeten
Einheiten:
Phon dB (A), dB(A)N, dB(A)P, dB(A)E:
Phon bezeichnet den alten Messwert, heutzutage durch dB (A) ersetzt. Werte
können in der Praxis gleichgesetzt werden, jedoch ist die Messmethode
jeweils unterschiedlich:
Die wichtigste Unterscheidung besteht zwischen Phon, dB(A), dB(A)N und den
neueren Messmethoden dB(A)P und dB(A)E.
Während erstere aus 7m Abstand ermittelt wurden, werden letztere aus
0,5 m Abstand ("Nahfeldmethode") ermittelt.
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Dies bedeutet in der Praxis, das z.B. 80dB(A)N deutlich lauter ist als 85dB(A)P.
Daher ist bei den Werten entsprechend zu unterscheiden. Wichtigstes Datum
in dieser Hinsicht dürfte für Motorradfahrer (d.h. in unserem Fall
über 500 ccm) der 1.12.84 (Zulassungsdatum) sein.
Der Grenzwert für Standgeräusch (was nicht Lehrlauf bedeutet,
sondern im Gegensatz zum "Fahrgeräusch" steht) stieg von 84
dB(A)N auf 86 dB(A)P, fiel damit de facto jedoch um ca. 15-19 dB, d.h. deutlich
leisere Fahrzeuge wurden gesetzlich gefördert.
-Kennzeichnungspflicht:
Serienauspuffanlagen müssen, je nach Ort der Herstellung des Motorrades,
seit dem 1.4.94, bzw. seit dem 1.4.97 ein EG Prüfzeichen (großes
"E" + Prüfnummer) besitzen.
Austauschauspuffanlagen mit EG-Prüfzeichen sind nicht eintragungspflichtig,
eine schriftliche Betriebserlaubnis muß nicht mitgeführt werden.
Austauschauspuffanlagen mit Gutachten ohne EG-Prüfzeichen müssen
in der Regel eingetragen werden, bzw. wird der Anbau auf einem mitzuführendem
Gutachten bescheinigt oder aber die "Allgemeine Betriebserlaubnis"
(ABE) ist ständig mitzuführen.
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Beleuchtung:
Grundsatz:
Alle Beleuchtungsanrichtungen an allen Fahrzeugen sind bauartgenehmigungspflichtig
und müssen diese Bauartgenehmigung anhand eines Prüfzeichens nachweisen.
Gültiges Prüfzeichen ist die nationale deutsche Wellenlinie "~~"(+
Genehmigungsnummer) oder aber das europäische Prüfzeichen "(E)"
(+ Genehmigungsnummer). Andere Prüfzeichen, insbesondere das "ECE"
Prüfzeichen kann ebenfalls gültig sein, wenn die ursprüngliche
Betriebserlaubnis für das Fz. im Ausland erteilt wurde.
Vorgeschrieben bzw. möglich sind folgende Beleuchtungseinrichtungen:
Vorne:
Vorgeschrieben:
- 1 kombinierter Scheinwerfer Fernlicht/Abblendlicht,
- Begrenzungslicht (Standlicht - nur bei EG-Zulassung). Höhe 500-1200
mm.
- Fahrtrichtungsanzeiger: 240mm bis 1000mm auseinander (Ochsenaugen!), Höhe
350-1500mm.
Vorne möglich:
-1 zusätzlicher Nebelscheinwerfer. Nicht
höher als Fern/Abblendlicht.
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- Standlicht. (Wenn nicht wg EG schon vorhanden).
-1 zusätzlicher Fernscheinwerfer (nur StVZO).
-2 Fern/Abblendlicht- bzw. Nebelscheinwerfer symmetrisch zur Fz.- Mittelachse
ineinandergebaut (nur EG). Neuerdings sind bei 4 - rädrigen KFZ sogenannte
"Tagfahrleuchten" zulässig. Diese machen bei Motorädern
wg. des ständig zu benutzenden Abblendlichtes keinen Sinn. (Noch) nicht
zulässig.
Hinten:
Vorgeschrieben:
-Schlussleuchte: Höhe 250-1500mm
-2 Blinker: 350-1500 mm Höhe, min. 180 mm auseinander.
-1 Bremsleuchte. 250-1500 mm.
-1 Kennzeichenleuchte.
Zulässig:
-2 Schlussleuchten, symmetrisch nebeneinander.
-2 Bremsleuchten, symmetrisch nebeneinander.
-2 Nebelschlussleuchten, symmetrisch.
Seitlich möglich:
-Seitl. Reflektoren, je 1 oder 2, nach StVZO reflektierende Streifen auf den
Reifen.
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Kennzeichnung (nach ECE):
120/90 R 18 71V heißt:
120/90: Der Reifen ist 120mm
breit, die Flankenhöhe beträgt 90% von 120mm.
R:
bedeutet Radial-Gürtelreifen (ein "-" hieße
Diagonalreifen, ein "B" heißt "Biasbelted", also
Diagonalgürtelreifen). Während beim Auto eine "Mischbereifung",
d.h. Gürtelreifen und Diagonalreifen, auch achsweise, nicht erlaubt ist,
ist diese Vorschrift beim Krad aufgeweicht, zumindest Diagonal und Biasbelted
gemeinsam ist erlaubt (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
18:
Der Reifendurchmesser (innen = Felgendurchmesser) beträgt 18 Zoll.
71 V:
Die Tragfähigkeit beträgt 71 (=345kg lt. Tabelle),
die Höchstgeschwindigkeit ist 240km/h (V). Vorsicht, aus Zeiten, in denen
man sich eine höhere Geschwindigkeit nicht vorstellen konnte, war die
Höchstgeschwindigkeit 190km/h und wurde mit dem Kennbuchstaben U versehen.
Alles andere wurde für die unerreichbare Geschwindigkeit von 210 km/h
ausgelegt und mit dem Kennbuchstaben H (für "HYPER"- ich schwöre,
so war es) versehen. Auch die Tragfähigkeit der Reifen wurde so bis Vmax
= 210 km/h genormt. Doch HYPER war ganz schnell langsam, und so wurde für
VERDAMMT schnelle Fahrzeuge einfach die Tragfähigkeit gesenkt und der
Reifen nannte sich dann "VR" = "über 210 km/h. Doch trotz
Gesetzgeber wurden die Karren immer schneller (außer Harley und Zündapp),
und mit gleicher Logik folgte der "ZR"- Reifen, (über 240km/h).
"VR" und "ZR" haben unterschiedliche Tabellen bzgl. ihrer
Traglastverringerung bei Überschreitung von 210km/h (bis auf 70%!).
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Heute üblich sind Geschwindigkeitskennungen
wie folgt:
V: bis 240 km/h und
W: bis 270 km/h;
Y: bis 300 km/h.
Kurios ist, das die Tragfähigkeiten z.B. auch beim W Reifen (aber auch
beim V Reifen) gesenkt werden muß (denn es wird immer noch so getan,
als wäre es ein "ZR" bzw. "VR"-Reifen). Ein 150/60
ZR 17 66 W ist daher ein Reifen, der zwar bis 270 geht, aber bei Geschwindigkeiten
über 240 km/h eine Traglastverringerung entsprechend der Norm für
"ZR" Reifen hat (und zwar auf 75%).
Alte Bezeichnungen:
Die alten Größen hatten (scheinbar,-'bin mir
nicht ganz sicher) das Breiten- / Höhenverhältnis 90%, jedenfalls
ist "4.25-18" (Zoll) dasselbe wie 120/90-18. Die Höchstgeschwindigkeit
ist 150 km/h, wenn sonst nichts draufsteht (z.B. 4.25 S 18 --> 180km/h).
Wenn die Größenbezeichnung mit Bruchstrich angegeben ist (2 3/4
- 17) --> Vmax = 100 km/h.
Luftdruck: I.d.R. um 2,9 bar bei Geschwindigkeiten zwischen
210 und 240 km/h. Wird dies durch Fz-Herstellerangabe unterschritten, soll
damit ein besseres Fahrverhaltens erkauft werden, aber natürlich sinkt
dadurch die Tragfähigkeit. Im Zweifel immer den höheren Luftdruck
oder die Angaben des Reifenherstellers einhalten.
Herstellungsdatum: An der 3 oder (heute) 4-stelligen Nummer
zu erkennen (DOT-Nr). 438 heißt 43.Woche 1998. Kennzeichnung heute:
4301 (43.Wo.2001)
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